Gerichtsurteil:
Der BGH hat entschieden, dass bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich vom Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss. Dieses gilt insbesondere für neuere Fahrzeuge oder solche, die bislang stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurden.
BGH vom 11.11.2015, Az. IV ZR 426/14